AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der JR Secreto Travel UG

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Reiseverträge, die zwischen der JR Secreto Travel UG, Am Grenzgraben 26D, 40468 Düsseldorf (nachfolgend „Reiseveranstalter“) und dem Kunden geschlossen werden.

(2) Abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, der Reiseveranstalter hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3) Zur Sicherung der Kundengelder bei Pauschalreisebuchungen hat der Reiseveranstalter eine Insolvenzversicherung abgeschlossen. Der Kunde erhält mit Buchungsbestätigung einen Sicherungsschein. Die in der Bestätigung angegebenen Beträge für An- und Restzahlung sowie die gegebenenfalls festgelegte Berechnungsmethode der fälligen Beträge gelten sowohl für Pauschalreisebuchungen als auch für Einzelleistungen.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Die Präsentation der Reiseangebote stellt kein bindendes Angebot dar. Erst mit der Buchungsanfrage des Kunden und der daraufhin erfolgenden Buchungsbestätigung durch den Reiseveranstalter kommt ein Vertrag zustande.

(2) Die Buchung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per E-Mail erfolgen.

(3) Der Kunde, der eine Buchung für eine Reise vornimmt, hat für alle Vertragsverpflichtungen der mitreisenden Personen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Mit der Übernahme dieser Verpflichtung verpflichtet sich der Kunde, alle notwendigen Informationen und Dokumente über die mitreisenden Personen wahrheitsgemäß und vollständig zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere die Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Passdaten.

§ 3 Zahlungsmodalitäten und Aushändigung der Reiseunterlagen

(1) Der Reisepreis ist nach der Buchungsbestätigung fällig und kann entweder per Überweisung auf das angegebene Konto des Reiseveranstalters, per Kreditkarte oder PayPal bezahlt werden.

(2) Bei kurzfristigen Buchungen, die weniger als 30 Tage vor Reisebeginn erfolgen, muss der gesamte Reisepreis sofort bezahlt werden.

(3) Die Reiseunterlagen werden dem Kunden spätestens 14 Tage vor Reisebeginn ausgehändigt.

§ 4 Leistungen und Preise

(1) Die vom Reiseveranstalter erbrachten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der zugrunde liegenden Reiseausschreibung.

(2) Nebenleistungen, die nicht ausdrücklich Bestandteil des Reisevertrags sind, werden gesondert berechnet.

(3) Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, den Reisepreis zu erhöhen, wenn dies aufgrund von Änderungen bei den Kosten von Treibstoff oder anderen Energiequellen, Erhöhungen von Steuern und Abgaben, die von Dritten erhoben werden und/oder Wechselkursschwankungen erforderlich wird. Die Preiserhöhung ist jedoch maximal bis zu 8% des ursprünglichen Reisepreises zulässig.

§ 5 Haftung des Reiseveranstalters und Mitwirkungspflicht bei Störungen

(1) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der Reiseveranstalter allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

(2) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden und für den Kunden erkennbar ist, dass es sich um Fremdleistungen handelt.

(3) Die Beteiligung an Sport- und vergleichbaren Ferienaktivitäten sind seitens der Reisenden selbst zu verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten vor Inanspruchnahme selbstständig überprüft werden. Für den Fall, dass die eigene Expertise zur Prüfung nicht ausreicht, ist die eines versierten Dritten in Anspruch zu nehmen, ggf. kann dies die vor Ort beaufsichtigende Person sein. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Reiseveranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft und diese bei Buchung nicht als Fremdleistung gekennzeichnet wurden.

(4) Leistungsstörungen oder Mängel sind unverzüglich anzuzeigen, sodass der Reiseveranstalter Gelegenheit erhält diese unmittelbar zu erheben. Eine verspätete Anzeige stellt einen Rechteverzicht dar. Diesbezüglich werden die aktuellen Kontaktdaten des Reiseveranstalters vor Reisebeginn mitgeteilt. Zudem sind Reisende verpflichtet, Schäden zu vermeiden und gering zu halten.

(5) Reisende sind für die Einhaltung aller zur Durchführung der Reise gebotenen Verpflichtungen (z.B. erforderliche Gesundheitszeugnisse wie einer ggf. erforderlichen Tauchtauglichkeitsuntersuchung bei Buchung einer Taucherfahrung; die Bereithaltung gültiger Reisedokumente, wie z.B. eines Reisepasses mit erforderlicher Restgültigkeit; Erhalt erforderlicher VISA; die Einhaltung von Zollvorschriften z.B. für Sport- und Aufnahmegeräte ; ggf. erforderlicher Impf- und Gesundheitsnachweise, Motorrad-Führerschein) selbst verantwortlich. Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung soweit aufgrund fehlender Einhaltung entsprechender Vorschriften eine Reise vollständig oder teilweise nicht angetreten werden kann.

(6) Für Reisetätigkeiten die besondere Gefahren beinhalten können, ist der Veranstalter berechtigt die Buchenden zu allen Themen zu befragen, die die Buchungsmöglichkeit einschränken könnten. Diese Fragen sind wahrheitsgemäß zu beantworten. Werden diese nicht wahrheitsgemäß beantwortet, haftet der Reisende für alle daraus entstehenden Schäden ausschließlich selbst und der Veranstalter sowie vor Ort Ausführende sind berechtigt, die Person noch bis unmittelbar vor der Teilnahme oder während dieser von der spezifischen Tätigkeit auszuschließen.

(7) Der Abschluss von Versicherungen, die die gesamten Reiseinhalte – ggf. inklusive besonderer Gefahrenquellen wie sportlichen Aktivitäten – abdecken, wird angeraten.

§ 6 Geltendmachung von Ansprüchen und Verjährung; Information zu Verbraucherstreitbeilegung

(1) Ansprüche nach § 651i BGB hat der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen. Ansprüche des Kunden wegen Reisemängeln verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.

(2) Mitarbeiter der Leistungsträger oder der örtlichen Reiseleitung sind zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen nicht bevollmächtigt. Auch sind sie nicht berechtigt, Ansprüche im Namen des Reiseveranstalters anzuerkennen.

(3) Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Streitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungsplattform (http://ec.europa.eu/consumers/odr) hin.

§ 7 Buchung eines halben Doppelzimmers oder Mehrbettzimmers

(1) Hat sich bei Buchung eines halben Doppelzimmers ca. sechs bis vier Wochen vor Reiseantritt kein gleichgeschlechtlicher Zimmerpartner angemeldet, erhält der Kunde automatisch ein Doppelzimmer zur Alleinbenutzung. In diesem Fall berechnet der Reiseveranstalter 50 % des Einzelzimmerzuschlags. Ist der Kunde damit nicht einverstanden, hat er die Möglichkeit, entweder kostenfrei auf eine andere Gruppenreise aus dem Angebot des Veranstalters umzubuchen oder die gebuchte Reise kostenlos zu stornieren.

(2) Bei Buchungen innerhalb eines Monats vor Abreise berechnet der Veranstalter den vollen Einzelzimmerzuschlag, wenn kein Zimmerpartner zur Verfügung steht.

§ 8 Vermittlung von Fremdleistungen und eingeschränkte Haftung für diese

(1) Bei der Buchung weiterer Fremdleistungen wie Sportangebote vor Ort, Versicherungen oder Ausflüge, die nicht Teil der Leistungsausschreibung sind, haftet der Veranstalter ausschließlich für die Vermittlung der Fremdleistung, nicht aber für die Erbringung der Leistung selbst.

(2) Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Erbringung der vermittelten Fremdleistung zu überwachen.

§ 9 Rücktritt des Kunden / Rücktrittskosten

(1) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter oder dem vermittelnden Reisebüro. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

(2) Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vorliegen, eine angemessene Entschädigung, für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

(3) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter hat die folgenden prozentualen Rücktrittskosten entsprechend dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn ermittelt. Pauschalierte Rücktrittskosten in Prozent vom vereinbarten Preis für Pauschal-Gruppenreisen mit Eigenanreise betragen:

• bis 30 Tage vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises,
• ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises,
• ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises,
• am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt (no-show) 90 % des Reisepreises.

(4) Rücktrittsgebühren sind sofort fällig.

(5) Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

§ 10 Umbuchungen

(1) Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Das bedeutet, dass der Kunde bei Abschluss des Vertrages verbindlich festlegt, wann er reisen möchte, wohin er reisen möchte, wo er den Reiseantritt starten möchte, in welcher Unterkunft er untergebracht werden möchte und welche Beförderungsart er wählt. Eine nachträgliche Änderung dieser Faktoren ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(2) Sollte der Kunde dennoch den Wunsch haben, eine Umbuchung vorzunehmen, kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Dieses setzt sich bei Pauschal-Gruppenreisen bis 60 Tage vor Reiseantritt aus den individuell zu beziffernden konkreten Kosten zuzüglich einer Servicepauschale von 50 Euro pro Person zusammen. Das bedeutet, dass der Reiseveranstalter bei einer Umbuchung, die bis zu 60 Tage vor Reiseantritt erfolgt, die anfallenden Kosten für die Umbuchung an den Kunden weitergeben kann. Diese Kosten sind individuell zu bestimmen und können je nach Art der Umbuchung unterschiedlich ausfallen. Zusätzlich zu den Kosten wird eine Servicepauschale von 50 Euro pro Person erhoben.

(3) Umbuchungen innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn sind nicht möglich. Das bedeutet, dass der Kunde bis spätestens 30 Tage vor Reisebeginn die Möglichkeit hat, eine Umbuchung vorzunehmen. Sollte er diesen Zeitrahmen verpassen, ist eine Umbuchung nicht mehr möglich.

(4) Sollte der Kunde bis 30 Tage vor Reisebeginn eine Umbuchung auf eine andere Reise durchführen wollen, kann der Reiseveranstalter eine Umbuchungsgebühr von bis zu 50 Euro erheben. Das bedeutet, dass der Kunde bis spätestens 30 Tage vor Reisebeginn die Möglichkeit hat, auf eine andere Reise umzubuchen. Dabei wird eine Umbuchungsgebühr von bis zu 50 Euro pro Person erhoben.

§ 11 Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

(1) Wird in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann der Reiseveranstalter bis 30 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. In diesem Fall erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

(2) Der Reiseveranstalter übernimmt bei einem Rücktritt aus dem oben genannten Grund keine Erstattungen für Fremdleistungen wie z. B. Flüge oder Zusatzübernachtungen, die der Kunde außerhalb des Leistungsangebots des Veranstalters erworben hat.

(3) Der Rücktritt muss spätestens 21 Tage vor Reisebeginn erfolgen.

§ 12 Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Reiseveranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Reduzierung des Preises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Vertrages berechtigt hätten. Der Veranstalter wird sich auf Anfrage des Kunden um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen, soweit es sich nicht um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.

§ 13 Kündigung und Rücktritt durch den Veranstalter

(1) Der Veranstalter kann den Vertrag auch nach Reisebeginn aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Abmahnung das Vertragsverhältnis nachhaltig stört oder sich in einem solchem Maß vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertrages für den Veranstalter, andere Reiseteilnehmer oder für beteiligte Leistungsträger nicht mehr zumutbar ist. Eine Abmahnung im Sinne von Satz 2 ist für den Veranstalter entbehrlich, wenn der Kunde in besonders grober Weise die Reise stört. Das ist insbesondere bei Begehung von Straftaten gegenüber Mitarbeitern des Veranstalters, gegenüber Leistungsträgern oder ihren Mitarbeitern sowie gegenüber anderen Reisegästen der Fall. Dem Veranstalter steht im Fall der Kündigung der vereinbarte Preis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

(2) Ist der Kunde den in der jeweiligen Reisebeschreibung genannten Anforderungen erkennbar körperlich oder psychisch nicht gewachsen, ist die Reiseleitung berechtigt, den Kunden ganz oder teilweise vom Reiseprogramm auszuschließen.

(3) Leistet der Kunde den vereinbarten und zur Zahlung fälligen Preis ganz oder teilweise trotz angemessener Nachfristsetzung nicht, kann der Veranstalter von dem Vertrag zurücktreten und daneben eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Punktes 9.3 dieser Bedingungen verlangen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der pauschalierten Entschädigung ist dabei der Ablauf der in der letzten Mahnung gesetzten Frist.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.

(3) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Reiseveranstalters.

§ 15 Reiseveranstalter

JR Secreto Travel UG (haftungsbeschränkt)
Am Grenzgraben 26d
40468 Düsseldorf
Tel.: +49 151 68547360
info@secreto-travel.com
www.secreto-travel.com
Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf HRB 103339
Geschäftsführerin: Jennifer Redeker